Im NLA-Qualifikationsrundenspiel zwischen Volley Amriswil und Lausanne UC am 13. Januar 2024 hat Lausanne UC die LAS-Bestimmungen nicht eingehalten. LAS bedeutet «lokal ausgebildete Spieler:innen».
Lausanne spielte mit zwei Liberos, wobei einer von ihnen den LAS-Status besitzt und einer nicht. Gemäss Volleyballreglement zählt der Libero immer als ein auf dem Spielfeld befindlicher lokal ausgebildeter Spieler, auch wenn er sich effektiv nicht dort befindet, falls entweder nur ein einziger Libero auf dem Matchblatt eingetragen ist und dieser ein lokal ausgebildeter Spieler ist oder zwei Liberos auf dem Matchblatt eingetragen sind und beide lokal ausgebildete Spieler sind. Im Falle von Lausanne gilt der Libero entsprechend nicht als LAS-Spieler.
Im 2. Satz spielte Lausanne UC mit 2 LAS-Spielern in der Startaufstellung. Bei einem Spielerwechsel besass der für einen LAS-Spieler neu eingewechselte Spieler keinen LAS-Status. Somit befand sich ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des 2. Satzes nur noch ein Spieler mit LAS-Status auf dem Feld – der Libero zählt nicht. Während des 3. Satz befand sich mit Ausnahme eines Spielzugs immer nur ein Spieler mit LAS-Status auf dem Feld.
Während des 2. Satzes erschien im eScoresheet eine Mitteilung, was die Schreiberin aber nicht sofort, sondern erst in der Satzpause zwischen dem 2. und 3. Satz der 2. Schiedsrichterin mitteilte. Ein Hinweis auf eine Warnung wegen Verletzung der LAS-Regelung erfolgte nicht. Im 3. Satz erfolgte ein Warnhinweis bezüglich Verletzung der LAS-Regelung, jedoch wiederum ohne sofortige Information der 2. Schiedsrichterin durch die Schreiberin.
Die Meisterschaftskommission MKI beurteilte den Sachverhalt als eine Verletzung der LAS-Regelung gemäss Volleyballreglement und den LAS-Richtlinien und bestrafte Lausanne UC mit einer Busse von CHF 10'000. Zudem verwarnte die MKI Volley Amriswil und wies den Verein an, seine Schreiber:innen besser zu instruieren. Im Wiederholungsfall sei mit einer Busse zu rechnen. Gegen diesen MKI-Entscheid hat Lausanne UC beim Rekursgericht Rekurs eingelegt.
In ihrem Entscheid heisst die Rekursinstanz den Rekurs teilweise gut. Der MKI-Entscheid wird teilweise aufgehoben, die Busse von CHF 10'000 auf 1'500 reduziert.
Die Rekursinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die LAS-Bestimmungen gemäss geltendem Volleyballreglement verschiedene allgemeine Rechtsgrundsätze verletzten.
Eine wörtliche Auslegung des Volleyballreglements müsste wie von der MKI entschieden zu der geforderten Sanktion von CHF 10’000 führen. Bei der aktuellen Regelung hat die MKI keinen Ermessensspielraum, um eine Busse nach dem Grad des Verschuldens abzustufen. Die Rekursinstanz hat diese Ausgangslage und die Regelung intensiv diskutiert und ist zum Schluss gekommen, dass eine solche Regelung den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt.
Auch mit den Grundsätzen der Strafzumessung nach dem geltenden Strafrecht ist eine solche absolute Regelung nicht vereinbar. Eine strafrechtliche Sanktion bemisst sich nach dem Verschulden – dies gelte auch fürs Vereinsrecht.
Die Rekursinstanz ist weiter zum Schluss gekommen, dass die Regelung im Bussenkatalog des Volleyballreglements nicht anwendbar ist, weil sie keine Abstufung der Sanktionen nach Vorsatz, Grobfahrlässigkeit oder einfacher Fahrlässigkeit vorsieht. Da die aktuelle Regelung im Bussenkatalog keine Abstufung der Sanktion vorsieht, erweist sie sich entsprechend als lückenhaft. Die Rekursinstanz ist der Meinung, dass diese Lücke rasch möglichst durch den Zentralvorstand von Swiss Volley zu füllen sei.
Swiss Volley, 08.05.2024